Leistungen zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit von Patienten können nicht umsatzsteuerbefreit erbracht werden. Auf dieses Urteil des Bundesfinanzhofes macht unser Mitglied, die hwp Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, aufmerksam. Diese Information sei für alle Berufsträger im medizinischen Bereich wichtig, die im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einer Gutachtertätigkeit nachgehen.
Nach Ansicht der Bundesrichter handele es sich bei den im Rahmen der Gutachtertätigkeit erbrachten Leistungen zwar um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen im Sinne des Unionsrechts. Im konkreten Falle sei eine Klägerin aber nicht als „Einrichtung mit sozialem Charakter“ anerkannt worden. Diese Anerkennung sei jedoch Voraussetzung für die unionsrechtliche Steuerbefreiung.
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